Infos zur Lärmbelästigung
Bei vielen Lebensituationen wirkt Umgebungslärm in der unterschiedlichsten Weise und Stärke ein. Menschen fühlen sich durch Lärm belästigt und in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt. Aus Lärmbelästigungen können sich auch gesundheitliche Nachteile ergeben.
Das Lärmempfinden ist eine subjektive Wahrnehmung, die von Mensch zu Mensch unterschiedlich ist und unter anderem von der Tageszeit, vom Entstehungs- und Einwirkort und oft auch von der Einstellung des Betroffenen gegenüber dem Lärmverursacher abhängt.
Viele Lärmbelästigungen können durch gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis vermieden oder behoben werden.
Bei störendem Nachbarschaftslärm sollte grundsätzlich zuerst ein Gespräch mit dem Verursacher des störenden Geräusches geführt werden, um eine für beide Seiten tragbare Lösung des Problems zu finden. Sollte dies nicht gelingen und eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung vorliegen, kann ein Rechtsanwalt eingeschaltet und der private Rechtsweg beschritten werden. Bei erheblichen Ruhestörungen ist die Polizei der richtige Ansprechpartner.
Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden (§ 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz).
Gewerbe- und Industrielärm werden über die anlagenbezogenen Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) behandelt. Die gesetzlichen Anforderungen an diese Anlagen werden bereits im Genehmigungsverfahren festgelegt. Ansprechpartner hier ist die Gewerbeaufsicht beim Landratsamt Ravensburg.
Der Straßenverkehr ist eine der größten städtischen Lärmbelastungsquellen. Im Rahmen der EG-Umgebungslärmrichtlinie haben die Kommunen nun mit dem Lärmaktionsplan ein Instrument, um bei den zuständigen Straßenbaulastträgern -in Abhängigkeit ihrer Prioritäten und Finanzmittel- Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung an den städtischen Lärmschwerpunkten einzufordern.
Für die unterschiedlichen Arten von Lärm (Verkehrslärm, Gewerbelärm, Sport- und Freizeitlärm, Nachbarschaftslärm, usw.) existieren keine einheitlichen Grenz- und Richtwerte. Die rechtlichen Regelwerke für die verschiedenen Lärmarten sind in einer tabellarischen Übersicht auf den Seiten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) zusammengestellt.