Mietspiegel für Aulendorf
Mietspiegel 2019 und seine Fortschreibung 2023
Der Mietspiegel 2019 und der Mietspiegel 2023 berücksichtigen die zwischenzeitlich erfolgten Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt und liefern einen aktuellen und transparenten Überblick über das Mietniveau für den nicht preisgebundenen Wohnraum.
Der Mietspiegel basiert auf Daten, die von Oktober bis Dezember 2018 bei 2.063 Miethaushalten in 19 Kommunen im Landkreis Ravensburg eigens zum Zwecke der Mietspiegelerstellung durch schriftliche Erhebung gesammelt wurden. Die Miethaushalte für die Erhebung wurden zufällig ausgewählt. Der Mietspiegel wurde nach wissenschaftlichen Grundsätzen mit Hlfe der Regressionsmethode errechnet und die Erstellung ist in einem Arbeitsbericht dokumentiert. Der Mietspiegel wurde Anfang 2021 per Anwendung des deutschen Verbraucherpreisindes an die aktuelle Marktentwicklung angepasst.
Der Mietspiegel 2019, 2021 sowie seine Fortschreibung 2023 wurden durch das EMA-Institurt für empirische Marktanalaysen aus Waltenhofen 2, 93161 Sinzing erarbeitet, er ist ein Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB und gilt ab 01. August 2023.
Der Mietspiegel gilt ab 01.04.2019.
Der Mietspiegel 2023 gilt ab 01.08.2023
Die Informationen zum Mietspiegel können hier heruntergeladen (PDF-Dokument, 797,25 KB, 04.08.2023) werden.
Rechtliche Grundlagen und Zweck des Mietspiegels
Ein Mietspiegel ist gemäß § 558c BGB eine Übersicht über die in einer oder mehreren Gemeinden üblichen Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage (= ortsübliche Vergleichsmiete). Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - aus Mieten zusammen, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen, geändert worden sind.
Der Mietspiegel liefert Informationen über ortsübliche Vergleichsmieten verschiedener Wohnungskategorien. Er trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand transparent zu machen, um Streitigkeiten zwischen Mietvertragsparteien zu vermeiden, Kosten der Beschaffung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall zu verringern und den Gerichten die Entscheidung in Streitfällen zu erleichtern. Der Mietspiegel dient ferner der Begründung eines Erhöhungsverlangens zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und der Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten.
Anwendungsbereich des Mietspiegels
Der Mietspiegel gilt nur für nicht preisgebundenen Wohnraum im Wohnflächenbereich zwischen 30 m² und 130 m². Aufgrund rechtlicher Bestimmungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietspiegels:
- öffentlich geförderter und anderen Preisbindungen unterliegender Wohnraum (z.B. Sozialwohnungen)
- Wohnraum, der ganz oder überwiegend gewerblich oder zu Geschäftszwecken genutzt wird
- Wohnraum in Wohnheimen oder in sonstigen Heimen, bei denen die Mietzahlung zusätzliche Leistungen abdeckt (z.B. Betreuung und Verpflegung)
Darüber hinaus ist der Mietspiegel nicht unmittelbar anwendbar für Wohnraum, der bei der Datenerhebung nicht erfasst wurde:
- möbliert oder teilmöbliert vermieteter Wohnraum (ausgenommen Ausstattung mit Einbauküchen und Einbauschränken)
- Dienst- oder Werkswohnungen, die an ein Beschäftigungsverhältnis gebunden sind
- Einzelzimmer, die Teil einer kompletten Wohnung sind
Mietbegriff
Bei den im Mietspiegel ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die Netto-Kaltmiete in Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Darunter versteht man den Mietpreis ohne sämtliche Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung.
Nicht enthalten sein dürfen somit:
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer), Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, der zentralen Heizung und Warmwasserversorgung, des Aufzugs, der Straßenreinigung, der Müllabfuhr, des Hausmeisters, der Hausreinigung und der Gartenpflege, der Hausbeleuchtung, der Schornsteinreinigung, der hausbezogenen Versicherungen, der laufenden Kosten für Kabelfernsehen bzw. Gemeinschaftsantenne und der sonstigen laufenden Betriebskosten.
Die Miete für eine Garage bzw. einen Stellplatz oder etwaige Möblierungs- und Untermietzuschläge sind in der Nettomiete ebenfalls nicht enthalten, ebenso nicht evtl. Anteile für Schönheitsreparaturen.
Mietverträge sind in der Praxis unterschiedlich gestaltet. Sind Betriebskosten in der Mietzahlung enthalten (= Brutto-/Inklusivmiete oder Teilinklusivmiete), muss der geleistete Mietbetrag vor der Anwendung des Mietspiegels um die entsprechend enthaltenen Betriebskosten bereinigt werden.