Informationen für Bauherren und Käufer
Der Kauf oder Bau eines Hauses oder einer Wohnung ist für viele eine weitreichende Entscheidung. Falls Sie ein Gebäude errichten, ändern oder einer anderen Nutzung zuführen möchten, sollten Sie sich vorher mit einem Architekten in Verbindung setzen.
Die Stadt Aulendorf ist für die planungsrechtliche Entscheidung von baulichen Maßnahmen zuständig. Der Ausschuss für Umwelt und Technik entscheidet über das gemeindliche Einvernehmen zu den eingegangenen Baugesuchen in seinen monatlichen Sitzungen. Die dabei getroffene Entscheidung wird dem Landratsamt Ravensburg als Baugenehmigungsbehörde mitgeteilt. Das Landratsamt Ravensburg entscheidet über das Bauvorhaben und dessen Genehmigung.
Bitte legen Sie mit dem von Ihnen ausgewählten Architekten die für Ihr Bauvorhaben richtige Verfahrensart fest.
Pressemitteilung Digitalisierung des Bauantragsverfahrens ab 01.01.2025
Pressemitteilung: Einführung des Virtuellen Bauamts in Baden-Württemberg
Das Land Baden-Württemberg macht einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung: Ab dem 1. Januar 2025 wird das Virtuelle Bauamt seinen Betrieb aufnehmen. Dies ermöglicht die digitale Abwicklung von Bauanträgen über die zentrale Plattform "Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg (ViBa BW)". Grundlage für diese Neuerung ist ein Gesetz zur Digitalisierung der baurechtlichen Verfahren, das vom Landtag verabschiedet wurde. Seit November 2023 sind die entsprechenden Änderungen in der Landesbauordnung in Kraft.
Ziel dieser Entwicklung ist es, den Bauantragsprozess effizienter und transparenter zu gestalten. Durch die digitale Einreichung über das Virtuelle Bauamt BW wird eine einheitliche Grundlage geschaffen, die den Prozess optimiert und landesweit standardisiert. Dies bedeutet einen erheblichen Fortschritt in der Verwaltungspraxis von baurechtlichen Verfahren.
Die Plattform wurde seit November 2022 von ausgewählten Pilotkommunen getestet und an bestehende landesrechtliche Anforderungen angepasst.
Viele Baurechtsbehörden im Land haben sich an den Testdurchläufen beteiligt, um eine reibungslose Einführung und Umsetzung zu gestalten.
Ab 01.01.2025 wird die Plattform nun landesweit ausgerollt und entsprechend der rechtlichen Vorgaben sind Bauanträge nur noch digital einzureichen.
Das Landratsamt Ravensburg stellt für Bürgerinnen und Bürger umfassende Informationen und Anleitungen zur Verfügung, um den Umstieg auf die digitale Plattform zu unterstützen.
Auf der Homepage des Landkreises werden hierfür entsprechende Hilfestellungen und ein Video-Tutorial bereitgestellt, das die Anmeldung und Nutzung von ViBa BW ausführlich erklärt (https://www.rv.de/ihr+anliegen/bauen+und+umwelt/baurecht+und+wohnbau/baurecht).
Ein zentrales Element des Virtuellen Bauamts ist der digitale Vorgangsraum. Diese Lösung ermöglicht es, dass alle Beteiligten - Bauherren, Architekt und Behörden - direkt und gleichzeitig an den Anträgen arbeiten können.
Mit der Einführung des Virtuellen Bauamts wird ein wesentlicher Beitrag zur Modernisierung und Vereinfachung behördlicher Abläufe geleistet. Diese Initiative fördert die Digitalisierung im öffentlichen Sektor und bietet eine zukunftsorientierte Lösung für alle Beteiligten.
Information zu Luftwärmepumpen der Baurechtsbehörde
Bauvoranfrage/Bauvorbescheid
Mit einer Bauvoranfrage können einzelne Fragen zu einem Bauvorhaben rechtsverbindlich abgeklärt werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen von einem Bebauungsplan oder über eine bestimmte Bauausführung im unbeplanten Innenbereich eine Entscheidungsgrundlage für den Kauf eines Grundstücks darstellt. Dazu muss in der Bauvoranfrage der zu klärende Sachverhalt konkret in einer Fragestellung benannt werden. Die Antwort auf die Bauvoranfrage wird in einem rechtlich verbindlichen Bauvorbescheid von der Baugenehmigungsbehörde erteilt. Sofern ein positiver Bauvorbescheid erteilt wird, muss die baurechtliche Genehmigung in einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren trotzdem noch eingeholt werden. Die Bauvoranfrage gilt drei Jahre und erzeugt eine Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren für die im Bauvorbescheid positiv entschiedenen Fragestellung.
Baugenehmigungsverfahren
Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, müssen Sie im Rahmen des umfassenden Baugenehmigungsverfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellen, sofern nicht das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in Betracht kommt.
Genehmigungspflichtig im Rahmen des umfassenden Baugenehmigungsverfahrens sind Sonderbauten und Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5.
Es gibt folgende Gebäudeklassen:
Gebäudeklasse | Beschreibung |
1 | freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude |
2 | Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern |
3 | sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern |
4 | Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern |
5 | sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude |
Kenntnisgabeverfahren
Ist Ihr geplantes Vorhaben nicht verfahrensfrei und liegen die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens vor, können Sie als Bauherr wählen zwischen
- dem Kenntnisgabeverfahren und
- dem Baugenehmigungsverfahren.
Im Kenntnisgabeverfahren geben Sie das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis. Das Verfahren ist
- schnell
- kostengünstig und
- nur dann möglich, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden.
- Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich.
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.
Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich, wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt. Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, sofern für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Anders als im umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde reduziert. Dadurch erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.
Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.
Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.
Antrag auf Ausnahme/Befreiung/Abweichung
Antrag auf Ausnahme/Befreiung/Abweichung