Der offizielle Bewerbungsstart für die städtischen Bauplätze eines neuen Baugebiets wird im Amtsblatt bekannt gegeben. Die Bauplätze sind ab diesem Zeitpunkt im Baupilot abrufbar. Bewerbungen um Bauplätze werden dann im Bauamt-Liegenschaften von Herrn Franz Gieger oder online durch die Eintragung in eine Bewerberliste entgegengenommen.
Um bei der Vergabe der Bauplätze eine möglichst objektive Entscheidung treffen zu können, müssen sich die Interessenten mit einem verbindlichen und unterschriebenen Bewerbungsbogen um die Plätze bewerben. Der Bewerbungsbogen wird den Interessenten zugeschickt oder kann online auf der Homepage abgerufen werden. Die Bewerber sollten möglichst auch eine Telefonnummer angeben, unter der Sie tagsüber erreichbar sind, damit eine kurzfristige Kontaktaufnahme erfolgen kann.
Für Fragen und Informationen zu den Bauplätzen und dem Bewerbungsbogen steht Herr Franz Gieger vom Bauamt-Liegenschaften zur Verfügung.
Sofern es zu einer Einigung über den Verkauf eines Bauplatzes kommt, muss der notarielle Kaufvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung der Bauplatzzusage beurkundet werden, danach entfällt die Bindung der Stadt Aulendorf an die Zusage. Der Kaufpreis wird vier Wochen nach Beurkundung des Kaufvertrages zur Zahlung fällig.
Vom Antragsteller zu akzeptierende Vertragsbestimmungen, die Inhalt des notariellen Grundstückkaufvertrags werden:
Der Antragsteller verpflichtet sich, folgende Auflagen und das Rückkaufsrecht der Stadt Aulendorf, im notariellen Vertrag und durch dingliche Absicherung im Grundbuch, anzuerkennen:
1. Die Stadt Aulendorf erhält für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Vertragsschluss ein Rückkaufsrecht für den Fall, dass
- der Käufer innerhalb von 3 Jahren, nach Erwerb/Baureife des Grundstücks, mit dem Bau des Wohnhauses nicht begonnen hat bzw.
- der Käufer innerhalb von fünf Jahren, nach Erwerb/Baureife des Grundstücks, dasWohnhaus nicht bezugsfertig (mit Aufbringung des Außenputzes) erstellt hat;
- der Käufer in dem Fragebogen, der zur Ermittlung der Rangreihenfolge der Bauplatzvergabe dient, unrichtige Angaben gemacht hat,
- Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass das Grundstück zu spekulativen Zwecken erworben worden ist oder
- der Käufer das Gebäude nicht selbst bewohnt.
2. Die Veräußerung des Bauplatzes an Dritte, innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig.
Der Rückkauf des Grundstücks erfolgt dabei zu dem Preis, zu dem es der Eigentümer von der Stadt erworben hat, zusätzlich der vom Eigentümer für das Grundstück bereits aufgewendeten Erschließungs- und Anschlusskosten. Die Kosten und die Grunderwerbssteuer, die der Stadt bei Ausübung des Rückkaufsrechts entstehen, gehen zu Lasten des bisherigen Eigentümers. Eine Verzinsung erfolgt nicht.
Sollte das Grundstück zwischenzeitlich bebaut sein, so wird der vom Gutachterausschuss der Stadt Aulendorf für beide Teile verbindlich ermittelte Gebäudewert erstattet. Die Stadt behält sich in Härtefällen eine davon abweichende Regelung vor.
Bei Verzicht auf das Rückkaufsrecht vor Ablauf von fünf Jahren fließt der Stadt Aulendorf die Preisdifferenz zwischen dem Erwerbspreis und dem zum Verzichtzeitpunkt geltenden Verkehrswert zu, deren Höhe für beide Seiten verbindlich durch den Gutachterausschuss der Stadt Aulendorf festzusetzen ist.
Für das Wiederkaufsrecht gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 456 – 462 BGB). Das Wiederkaufsrecht ist durch Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB im Grundbuch zu sichern. Der Käufer hat der Stadt unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn eine der Wiederkaufsvoraussetzungen gegeben ist. Unterlässt er diese Mitteilung, ist er der Stadt für daraus entstehende Schäden ersatzpflichtig. Der Grunderwerb wird durch die Stadt mit einem Familienrabatt gefördert. Für jedes, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, im Haushalt lebende Kind unter 18 Jahren werden 3,00 €/m² als Familienförderung gewährt. Es werden auch ungeborene Kinder berücksichtigt, sofern eine Bescheinigung vorgelegt wird, dass die Geburt des Kindes innerhalb der nächsten 6 Monate erwartet wird. Voraussetzung der Familienförderung ist die Eigennutzung des Hauses nach Bezugsfertigkeit für mindestens 3 Jahre.
Das Ende der Bewerbungsfrist für die erste Vergaberunde wird örtlich bekannt gegeben. Danach wird das Bewerbungsverfahren abgeschlossen, die Reihenfolge der Bewerber ermittelt und die Vergabe der Bauplätze vorgenommen. Sofern nach der ersten Vergaberunde noch Plätze frei sind, erfolgen die weiteren Bauplatzvergaben an den jeweiligen Erstinteressenten.