Präsentation 1. Helferkreistreffen
Hilfe für geflüchtete Menschen aus der Ukraine
Die Stadt Aulendorf ist auf der Suche nach Freiwilligen für die Unterstützung und Begleitung ukrainischer Geflüchteter.
Wir erwarten in nächster Zeit die Ankunft von einigen geflüchteten Menschen hier in Aulendorf, die nicht privat bei Familie oder Freunden und Bekannten untergebracht werden können. Um sie nach dem Ankommen gut zu unterstützen, werden ehrenamtliche Helfer gebraucht. Hilfe kann auf vielfältige Weise und in unterschiedlichem Umfang geleistet werden.
Sie möchten aktiv unterstützen?
Sie haben Zeit sich ehrenamtlich zu engagieren?
Sie haben selbst ukrainischen Migrationshintergrund und möchten ihre Landsleute unterstützen?
Hier finden Sie die Präsentation zum 1. Helferkreistreffen vom 12.04.2022
Für weitere Fragen steht Ihnen die Integrations- und Ehrenamtsbeauftragte, Frau Glaser, unter Telefonnummer: 07525 934 113 (vormittags) oder per E-Mail an cornelia.glaser(@)aulendorf.de zur Verfügung.
Wer kann eine Wohnung/Einliegerwohnung zur Verfügung stellen?
Die Bilder aus der Ukraine machen uns alle betroffen und die Solidarität mit den Menschen ist überall spürbar. Mit dem Andauern des Krieges wird die Zahl der Flüchtlinge noch weiter ansteigen. Deshalb wird dringend leerstehender Wohnraum gesucht. Unser Ziel ist es, den Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind und nun bei uns Zuflucht suchen, schnellstmöglich eine Unterkunft zur Verfügung stellen zu können. Dabei hoffen wir auf Mithilfe der Hauseigentümer und Vermieter in Aulendorf.
Die Stadt Aulendorf sucht mit Unterstützung der katholischen Kirchengemeinde St. Martin und der evangelischen Thomaskirchengemeinde nach kurzfristig verfügbarem Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine. Es sollte sich wenn möglich um komplett abgeschlossene Wohneinheiten handeln (Ferienwohnungen, Einliegerwohnungen oder sonstige Wohneinheiten).
Haben Sie eine Wohnung oder ein Haus zu vermieten oder haben Sie Fragen zur Aufnahme von Flüchtlingen (wie Kostenübernahme von Miet- und Nebenkosten), dann wenden Sie sich bitte per E-Mail an ukraine@aulendorf.de oder telefonisch unter 07525 934-113.Ab sofort gibt es zur Vermittlung von Wohnraum eine neue Kontaktadresse bei der Stadt. Bitte schicken Sie entsprechende Wohnraumangebote bzw. Anfragen zur Unterbringung von Geflüchteten direkt an die E-Mail-Adresse ukraine(@)aulendorf.de, oder per Telefon unter Telefonnummer: 07525 934-113
Die Wohnungsangebote werden gesammelt und an Geflüchtete oder deutsche Kontaktpersonen weitergegeben.
Bitte geben Sie folgendes an:
- Größe der Wohnung (Zimmer, Wohnfläche)
- Anzahl der Personen die voraussichtlich untergebracht werden können
- Ab und bis wann der Wohnraum zur Verfügung gestellt werden kann
- Ansprechpartner mit Kontaktdaten (Tel.Nr. und/oder E-Mail)
Wegen Sachspenden werden wir gezielt aufrufen, sobald wir den konkreten Bedarf kennen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landkreises
Vielen herzlichen Dank
Ihre Stadtverwaltung
1. Wie kann Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine langfristig zur Verfügung gestellt werden?
Über das Formular "Wohnungsangebot für Geflüchtete aus der Ukraine" können Hilfsangebote für langfristigen Wohnraum direkt an das Amt für Migration und Integration gesendet werden. Die Angebote werden allen Kommunen im Kreis zugänglich gemacht. Ansprechpartner in den Kommunen nehmen lokale Vermittlungen vor.
2. Wie kann ich auch kurzfristig Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine zur Verfügung stellen?
Wir freuen uns über die vielen eingehenden Angebote von Bürgerinnen und Bürgern, die den Flüchtenden aus der Ukraine helfen möchten. Es besteht ein großer Bedarf an privaten Unterkünften. Vor allem hilft uns längerfristig nutzbarer Wohnraum.
Wohnungsangebote können über dieses Online-Formular beim Landkreis Ravensburg gemeldet werden. Von Sachspenden bitten wir derzeit abzusehen.
3. Welche Möglichkeiten haben geflüchtete Menschen, die privat nur kurzfristig oder gar nicht aufgenommen werden können?
Im Landkreis Ravensburg stehen bald erste Notunterkünfte zur Verfügung. Das Amt für Migration und Integration koordiniert und organisiert die Aufnahme und bittet um Kontaktaufnahme über die Notfallsprechstunde oder per E-Mail an mi(@)rv.de
Wir melden uns dann bei Ihnen.
4. Ich habe eine geflüchtete Person oder Familie aufgenommen, bekomme ich dafür Geld?
Es ist möglich, dass Sie Geld bekommen. Dafür ist es notwendig, dass die geflüchtete Person oder Familie einen Sozialhilfeantrag stellt und Sie einen Mietvertrag oder Untermietvertrag abschließen. Dabei ist zu beachten, dass wir nur angemessene Mieten, die sozial verträglich sind vollständig übernehmen. Reichen Sie dazu bitte einen noch nicht unterschiebenen Mietvertrag ein. Dann können wir prüfen, ob die Miete angemessen ist. Dabei sind verschiedene Kriterien (Wohnort, Personenanzahl, qm, Ausstattung) ausschlaggebend. Eine pauschale Antwort auf die Angemessenheit der Miete gibt es nicht.
5. Kann die Miete bei direktem Mietvertrag Privatvermieter/ukrainischer Flüchtling direkt an den privaten Vermieter bezahlt werden?
Ja, das ist möglich. Der Vertrag muss zwischen Privatvermieter und ukrainischer Flüchtling
6. Ich habe Wohnraum zur Verfügung. Kann ich mit dem Landratsamt Ravensburg einen Mietvertrag abschließen?
Im Landkreis Ravensburg ist das Landratsamt für die vorläufige Unterbringung von Geflüchteten die in einem laufenden Asylverfahren sind zuständig. Dies erfolgt in größeren Gemeinschaftsunterkünften. Zusätzlich erfassen wir zentrale Wohnungsangebote. Als Vertragspartner stehen wir in einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis nicht zur Verfügung.
7. Ich habe ein größeres Haus oder ein Gebäude im Angebot, dass ich zur Unterbringung von Geflüchteten anbieten möchte, an wen kann ich mich wenden?
Sehr gerne können Sie sich an uns mit konkreten Daten wenden. Frau Melanie Jungblut ist dafür Ihre Ansprechpartnerin. In der Regel muss von Seiten des Landratsamtes mindestens 20 Personen untergebracht werden können. Kleinere Angebote sind sicherlich im Rahmen der kommunalen
Anschlussunterbringung für die Städte und Gemeinden interessant. Wir freuen uns über jedes Angebot.
8. Kann die Miete bei direktem Mietvertrag Privatvermieter/ukrainischer Flüchtling direkt an den privaten Vermieter bezahlt werden?
Ja, das ist möglich. Der Vertrag muss zwischen Privatvermieter und ukrainischer Flüchtling abgeschlossen werden. Das Amt für Migration und Integration bezahlt die Miete dann direkt an den Vermieter.
9. Ich habe eine Eigentumswohnung, die ich zur Verfügung stellen kann. Wie viel Geld bekomme ich?
Bei einer Eigentumswohnung benötigen wir zur angemessenen Kostenermittlung einen Entwurf vom Mietvertrag. Je nach Ort können wir einen gewissen Quadratmeterpreis bezahlen. Die Nebenkosten werden mit einer Pauschale pro Person in Staffelung abgegolten.
10. Bekomme ich einen Mietzuschuss, wenn Geflüchtete bei mir wohnen? Bekomme ich einen Zuschuss für Nebenkosten?
Nein, einen Mietzuschuss ist nicht möglich. Sie benötigen einen Mietvertrag oder Untermietvertrag mit dem Geflüchteten. Siehe Frage 4.
11. Muss ich eine Privathaftpflicht-Versicherung abschließen? Mein Vermieter will ein Mietverhältnis nur mit Privathaftpflicht- Versicherung begründen.
Wenn die Privathaftpflicht-Versicherung Bestandteil des Mietvertrages ist, übernehmen wir die Kosten in angemessener Höhe. Ansonsten ist die Privathaftpflichtversicherung freiwillig.
12. Ich benötige Wohnraum, an wen kann ich mich wenden?
Eine Vermittlung von privatem Wohnraum ist nur sehr begrenzt möglich. Eingehende Angebote im Landratsamt werden an die Städte und Gemeinden vor Ort weitergegeben. Dort sind zentrale Ansprechpartner benannt. Leider ist das Wohnraumangebot sehr begrenzt. Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Gemeinde vor Ort und erfragen ein mögliches Wohnraumangebot. Eine private Suche nach Wohnraum ist auch über die einschlägigen Portale möglich.
13. Besteht für Geflüchtete aus der Ukraine die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes oder der Kommunen zu wohnen?
Nein, Geflüchtete aus der Ukraine, die keinen Asylantrag gestellt haben, müssen nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen. Auch im Falle des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind Geflüchtete aus der Ukraine nicht verpflichtet, in einer Unterbringungseinrichtung des Landes, der Stadt- und
Landkreise oder den Städten und Gemeinden zu wohnen. Sie können in diesem Fall auch privat, bei Verwandten oder Bekannten unterkommen.