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Stiftungssatzung

 

Jede Stiftung muss eine Satzung haben. Die Stiftungssatzung stellt den Aufgaben- und Organisationsplan einer Stiftung dar.

In der Stiftungssatzung müssen mindestens folgende Regelungen getroffen werden:

  • Zweck der Stiftung
  • Name der Stiftung
  • Sitz der Stiftung
  • Bildung des Vorstands der Stiftung

Satzungen von Verbrauchsstiftungen müssen zusätzliche Regelungen enthalten:

  • die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird
  • Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens

Es ist unerheblich, ob die stiftende Person das gesetzlich vorgeschriebene Vertretungsorgan der Stiftung als Vorstand bezeichnet oder ihm einen anderen Namen verleiht (zum Beispiel Direktorium, Verwaltungsrat, Kuratorium). Maßgeblich ist, dass es sich um ein Vertretungsorgan im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt. Dies muss aus der Satzung hervorgehen. Festlegungen über die Bildung des Vorstands betreffen vor allem die Anzahl der Mitglieder, ihre Bestellung und Abberufung.

Darüber hinaus kann die stiftende Person der Satzung weitere Bestimmungen hinzufügen. Ob dies erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte von der stiftenden Person - je nach Aufgabengebiet, Vermögen und Organisationsstruktur der Stiftung - in ihre Überlegungen einbezogen werden. Es können beispielsweise folgende Regelungen getroffen werden:

  • Zahl, Berufung, Amtsdauer und Abberufung der Mitglieder weiterer Stiftungsorgane (zum Beispiel ein zusätzlicher Fachbeirat)
  • bei mehreren Stiftungsorganen: die Trennung der Geschäftsbreiche und die Vertretungsberechtigung dieser Organe
  • Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe
  • Voraussetzungen für Satzungsänderungen und das dabei einzuhaltende Verfahren
  • etwaige Rechtsansprüche der durch die Stiftung Begünstigten
  • das Organ, das über die Auflösung der Stiftung entscheidet
  • Erwerber des Vermögens nach Erlöschen der Stiftung und die weitere Verwendung des Vermögens in diesem Fall

Tipp: Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung der Stiftungssatzung und stellt entsprechende Muster zur Verfügung. Stiftungsbehörde ist bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.

 

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 81 Stiftungsgeschäft
  • § 84 Stiftungsorgane
 

Freigabevermerk

 

06.02.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

 

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