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Allgemeines
Die Aufnahme oder den Wechsel eines (stehenden) Gewerbes müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
 
Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
 
Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft),
die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
 
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
 
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten andere Bedingungen.
 
Hinweis: Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
 
Wenn Sie die Aufstellung von Automaten als selbstständiges Gewerbe betreiben, müssen Sie dies allen zuständigen Behörden anzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden.
 
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
 
Voraussetzungen
 
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die
für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit besitzt
 
Verfahrensablauf
 
Die Anmeldung Ihres Gewerbes kann persönlich oder schriftlich
erfolgen. Für die Gewerbeanmeldung müssen Sie

als Einzelunternehmer das Formular "Gewerbe-Anmeldung",
als Personengesellschaft das Formular "Gewerbeanmeldung für Personengesellschaften" und
als Kapitalgesellschaft das Formular "Gewerbeanmeldung
für Kapitalgesellschaften" verwenden.
Wenn keine elektronische Signatur eingesetzt wird, müssen Sie der zuständigen Stelle einen unterschriebenen Ausdruck per Post zusenden.
 
Grundsätzlich ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Wenn die Anmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden selbst, sondern durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
 
Erfolgt Ihre Gewerbeanmeldung schriftlich, erhalten Sie die
Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung
(den so genannten Gewerbeschein) mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Ansonsten bekommen Sie die Bestätigung direkt bei
der Anmeldung ausgehändigt. Die für die Anzeige zuständige Stelle
leitet die Gewerbeanzeige an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
 
Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor,
kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
 
Erforderliche Unterlagen
 
aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung, gegebenenfalls des zur Anmeldung Bevoll-
mächtigten

gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung (selbstständige Tätigkeit) ohne Auflagen bei Ausländern, sofern
es sich nicht um Staatsangehörige der EU handelt
Handelsregisterauszug (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug), soweit Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist
Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten
 
Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie
dies mit Ihrer zuständigen Stelle.
 
Frist / Dauer
 
Die Anzeige Ihrer Gewerbeanmeldung ist sofort zum Zeitpunkt der Betriebsgründung fällig. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
 
Kosten / Gebühren
 
20 € für eine Gewerbeanmeldung
 
Abmeldung eines Gewerbes
 
Allgemeines
 
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde anmelden.
 
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
 
Verfahrensablauf
 
Die Abmeldung Ihres Gewerbes kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
 
Für die Gewerbeabmeldung müssen Sie das Formular "Gewerbe-Abmeldung" verwenden. Dieses steht zum Download zur Verfügung.
Sie müssen dann der zuständigen Stelle einen unterschriebenen Ausdruck der Abmeldung per Post zusenden.
 
Wenn die Abmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden oder
einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit
der Abmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
 
Hinweis: Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt,
wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
 
Erforderliche Unterlagen
 
aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
Handelsregisterauszug (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug), soweit Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist
 
Hinweis: In manchen Fällen kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – dies ist im Einzelfall mit der zuständigen Stelle abzuklären.
 
Frist / Dauer
 
Die Anzeige Ihrer Gewerbeabmeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebs-verlegung / Betriebsauflösung fällig.
 
Ummeldung eines Gewerbes
 
Allgemeines
 
Verlegen Sie den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb der Gemeinde/ Stadt, müssen Sie das Gewerbe ummelden.
 
Verfahrensablauf
 
Die Ummeldung Ihres Gewerbes kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
 
Für die Gewerbeummeldung müssen Sie das Formular "Gewerbe-Ummeldung" verwenden. Wenn Sie das Formular online ausfüllen möchten, senden sie der Behörde den Antrag und die Unterlagen
per Post zu.
 
Wenn die Ummeldung nicht durch den Gewerbetreibenden oder den gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Ummeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
 
Erforderliche Unterlagen
 
aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
Handelsregisterauszug (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug), soweit Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist
 
Hinweis: In manchen Fällen kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – dies ist im Einzelfall mit der zuständigen Stelle abzuklären.
 
Frist / Dauer
 
Die Anzeige Ihrer Gewerbeummeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebs-verlegung fällig.
 
Kosten / Gebühren
 
10 € für eine Gewerbeummeldung
 
 


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