| Allgemeines |
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| Die Aufnahme oder den Wechsel eines (stehenden) Gewerbes müssen
Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für
den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen
Zweigstelle. |
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| Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht
ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit.
Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt
wird. |
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Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte
Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte,
Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten,
die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die
Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft),
die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen
Vermögens. |
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| Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der
zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung
sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen. |
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| Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere
unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie
gelten andere Bedingungen. |
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| Hinweis: Informieren Sie sich frühzeitig
darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen
Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen
tätig werden zu können. |
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| Wenn Sie die Aufstellung von Automaten als selbstständiges
Gewerbe betreiben, müssen Sie dies allen zuständigen Behörden
anzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt
werden. |
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| Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der
Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft)
die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei
Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
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| Voraussetzungen |
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Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
die
für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und wirtschaftliche
Zuverlässigkeit besitzt |
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| Verfahrensablauf |
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Die Anmeldung Ihres Gewerbes kann persönlich
oder schriftlich
erfolgen. Für die Gewerbeanmeldung müssen Sie
als Einzelunternehmer das Formular "Gewerbe-Anmeldung",
als Personengesellschaft das Formular "Gewerbeanmeldung für
Personengesellschaften" und
als Kapitalgesellschaft das Formular "Gewerbeanmeldung
für Kapitalgesellschaften" verwenden. |
| Wenn keine elektronische Signatur eingesetzt wird, müssen
Sie der zuständigen Stelle einen unterschriebenen Ausdruck
per Post zusenden. |
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| Grundsätzlich ist die persönliche Vorsprache erforderlich.
Wenn die Anmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden selbst, sondern
durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen
gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der
Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
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Erfolgt Ihre Gewerbeanmeldung schriftlich, erhalten Sie die
Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten
Gewerbeschein) mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei
Tagen zugeschickt. Ansonsten bekommen Sie die Bestätigung direkt
bei
der Anmeldung ausgehändigt. Die für die Anzeige zuständige
Stelle
leitet die Gewerbeanzeige an andere Stellen wie das Finanzamt, die
Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht
und die Berufsgenossenschaft weiter. |
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Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und
liegt diese nicht vor,
kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen. |
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| Erforderliche Unterlagen |
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aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung,
gegebenenfalls des zur Anmeldung Bevoll-
mächtigten
gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung
(selbstständige Tätigkeit) ohne Auflagen bei Ausländern,
sofern
es sich nicht um Staatsangehörige der EU handelt
Handelsregisterauszug (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug),
soweit Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
eingetragen ist
Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer bei handwerklichen
oder handwerksähnlichen Tätigkeiten |
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Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie
darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise
vorlegen. Bitte klären Sie
dies mit Ihrer zuständigen Stelle. |
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| Frist / Dauer |
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| Die Anzeige Ihrer Gewerbeanmeldung ist sofort zum Zeitpunkt der
Betriebsgründung fällig. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet
anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen. |
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| Kosten / Gebühren |
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| 20 € für eine Gewerbeanmeldung |
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| Abmeldung eines Gewerbes |
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| Allgemeines |
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| Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie
Ihr Gewerbe abmelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres
Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe
dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung
in der neuen Gemeinde anmelden. |
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Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten
Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der
gesetzliche Vertreter. |
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| Verfahrensablauf |
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| Die Abmeldung Ihres Gewerbes kann persönlich oder schriftlich
erfolgen. |
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Für die Gewerbeabmeldung müssen Sie das Formular "Gewerbe-Abmeldung"
verwenden. Dieses steht zum Download zur Verfügung.
Sie müssen dann der zuständigen Stelle einen unterschriebenen
Ausdruck der Abmeldung per Post zusenden. |
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Wenn die Abmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden oder
einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die
mit
der Abmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht. |
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Hinweis: Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und ist
die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt,
wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen. |
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| Erforderliche Unterlagen |
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aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
Handelsregisterauszug (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug),
soweit Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
eingetragen ist |
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| Hinweis: In manchen Fällen kann darüber
hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen beziehungsweise Nachweise
erforderlich sein – dies ist im Einzelfall mit der zuständigen
Stelle abzuklären. |
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| Frist / Dauer |
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| Die Anzeige Ihrer Gewerbeabmeldung ist zum Zeitpunkt der
Betriebs-verlegung / Betriebsauflösung fällig. |
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| Ummeldung eines Gewerbes |
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| Allgemeines |
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| Verlegen Sie den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb der Gemeinde/
Stadt, müssen Sie das Gewerbe ummelden. |
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| Verfahrensablauf |
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| Die Ummeldung Ihres Gewerbes kann persönlich oder schriftlich
erfolgen. |
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Für die Gewerbeummeldung müssen Sie das Formular "Gewerbe-Ummeldung"
verwenden. Wenn Sie das Formular online ausfüllen möchten,
senden sie der Behörde den Antrag und die Unterlagen
per Post zu. |
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| Wenn die Ummeldung nicht durch den Gewerbetreibenden oder den
gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der
Ummeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht. |
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| Erforderliche Unterlagen |
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aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
Handelsregisterauszug (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug),
soweit Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
eingetragen ist |
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| Hinweis: In manchen Fällen kann darüber
hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen beziehungsweise Nachweise
erforderlich sein – dies ist im Einzelfall mit der zuständigen
Stelle abzuklären. |
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| Frist / Dauer |
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| Die Anzeige Ihrer Gewerbeummeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebs-verlegung
fällig. |
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| Kosten / Gebühren |
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| 10 € für eine Gewerbeummeldung |
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