| Urkundenanforderung
Ausstellung von Urkunden aus den Personenstandsbüchern und dem
Familienbuch.
Beachten Sie bitte, dass Urkunden wie Geburts-, Abstammungs-,
Sterbe-,
und Heiratsurkunden nur bei dem Standesamt erhältlich sind, welches
den jeweiligen Personenstandsfall beurkundet hat. Zur Beurkundung ist
das Standesamt zuständig, in dessen Amtsbezirk der Personenstandsfall
(Geburt, Eheschließung, Sterbefall) eingetreten ist.
Abstammungsurkunde
Die Abstammungsurkunde ist eine erweiterte
Geburtsurkunde und somit ebenfalls
beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich.
Man benötigt diese Urkunde zum Beispiel zur Anmeldung
der Eheschließung.
Familienbuch
Für jede seit dem 01.01.1958 in den alten Bundesländern
und seit dem 03. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern geschlossene
Ehe wird ein Familienbuch angelegt. Für Eheschließungen,
die im Ausland erfolgt sind besteht unter bestimmten Voraussetzungen
die Möglichkeit ein solches Familienbuch, nach Anerkennung der
Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich, noch zu beantragen.
Das Familienbuch wird im Original beim Standesamt geführt und
ist nicht mit dem Stammbuch der Familie zu verwechseln.
Neu ab 24. Februar 2007
Seit dem Inkrafttreten der Übergangsvorschriften zum Personenstands- rechtsreformgesetz am 24. Februar 2007 ist für die Führung eines Familienbuches das inländische Standesamt zuständig, bei dem die Ehe geschlossen wurde.
Nach Anlegung eines Familienbuches auf Antrag bei Eheschließung im Ausland ist das deutsche Standesamt zuständig, welches am 24. Februar 2007 also am Tag seit Inkrafttreten der Übergangsvorschriften zum Personenstandsrechtsreformgesetz zur Führung
des Familienbuches zuständig war.
Da der Gesetzgeber aber für die Rückführung der Familienbücher zu den deutschen Eheschließungsstandesämtern eine Frist bis zum 31. Dezember 2013 eingeräumt hat, ist es möglich, dass sich Familienbücher derzeit noch bei den Standesämtern befinden, die vormals für ihre Fortführung zuständig waren – siehe nachfolgende Ausführungen:
Folgende Standesämter waren bisher zur Führung des Familienbuches
zuständig:
Bei bestehender Ehe beim Standesamt des gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten.
Bestand noch nie ein gemeinsamer Wohnsitz, so verbleibt es vorerst beim
Standesamt der Eheschließung.
Bei vor dem
01. Juli 1998 durch Scheidung aufgelösten Ehen verblieb das Familienbuch
beim Standesamt des Wohnsitzes des Mannes zum Zeitpunkt der Scheidung.
Bei nach
dem 01. Juli 1998 durch Scheidung aufgelösten Ehen verbleibt das
Familienbuch beim Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der
Ehegatten. Hat nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden, so wird es beim
Standesamt der Eheschließung geführt.
Bei durch
Tod aufgelösten Ehen beim Standesamt des Wohnsitzes des überlebenden
Ehegatten oder beim Standesamt des zuletzt verstorbenen Ehegatten.
Wenn keiner
der Ehegatten seinen Wohnsitz im Inland hat, ist der Standesbeamte
des Standesamtes I in Berlin zuständig.
Antragsverfahren
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die Urkunden nur
für Personen ausgestellt werden, die entweder im Personenstandsfall
eingetragen bzw. von diesen Personen bevollmächtigt sind oder ein
besonderes rechtliches Interesse nachweisen.
(z. B. Schreiben des Nachlassgerichtes, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer
Titel)
Notwendige Unterlagen zur Beantragung
Bei persönlicher Antragstellung:
Personalausweis
oder Reisepass
Vollmacht
der zur Antragstellung berechtigten Person und Personalausweis oder
Reisepass der bevollmächtigten Person
Unterlagen
zum Nachweis des berechtigten Interesses z. B. Nachweis der Verwandtschaft,
Schreiben des Amtes
Bei schriftlicher Antragstellung (formlos) geben Sie
bitte immer Ihre Telefonnummer und Ihre Adresse an,
damit auch bei eventuellen Rückfragen die Bearbeitung
möglichst schnell erfolgen kann.
beglaubigte
Kopie des Personalausweises oder Reisepasses der zur Antragstellung
berechtigten Person
Unterlagen
zum Nachweis des berechtigten Interesses z. B. Nachweis der Verwandtschaft,
Schreiben des Amtes
Daten zum
jeweiligen Personenstandsfall
Gebührenentrichtung
in Form von Briefmarken oder Überweisung (Bitte nur mit vorheriger
telefonischer Rücksprache.)
Gebühren
Die Gebühr beträgt für jede Urkunde 7,00 Euro.
Die Gebühr für die beglaubigte
Familienbuchablichtung beträgt 8,00 Euro. Bei Ausstellung
von gleichzeitig beantragten Urkunden halbiert sich die Gebühr.
Urkunden die zur Vorlage bei der gesetzlichen Rentenversicherung benötigt
werden sind gebührenfrei.
Bei weiteren Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung
Ansprechpartner beim Standesamt
Anita Zehentbauer
Hauptamt - Standesamt
Zimmer 603
Telefon: 07525/934105
Telefax: 07525/934103
E-Mail: anita.zehentbauer@aulendorf.de
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