Bürger & Stadt
Urkundenanforderung

Ausstellung von Urkunden aus den Personenstandsbüchern und dem Familienbuch.

Beachten Sie bitte, dass Urkunden wie Geburts-, Abstammungs-,

Sterbe-, und Heiratsurkunden nur bei dem Standesamt erhältlich sind, welches den jeweiligen Personenstandsfall beurkundet hat. Zur Beurkundung ist das Standesamt zuständig, in dessen Amtsbezirk der Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) eingetreten ist.

Abstammungsurkunde

Die Abstammungsurkunde ist eine erweiterte
Geburtsurkunde und somit ebenfalls
beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich.
Man benötigt diese Urkunde zum Beispiel zur Anmeldung
der Eheschließung.

Familienbuch

Für jede seit dem 01.01.1958 in den alten Bundesländern und seit dem 03. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern geschlossene Ehe wird ein Familienbuch angelegt. Für Eheschließungen, die im Ausland erfolgt sind besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein solches Familienbuch, nach Anerkennung der Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich, noch zu beantragen.

Das Familienbuch wird im Original beim Standesamt geführt und ist nicht mit dem Stammbuch der Familie zu verwechseln.

Neu ab 24. Februar 2007

Seit dem Inkrafttreten der Übergangsvorschriften zum Personenstands- rechtsreformgesetz am 24. Februar 2007 ist für die Führung eines Familienbuches das inländische Standesamt zuständig, bei dem die Ehe geschlossen wurde.

Nach Anlegung eines Familienbuches auf Antrag bei Eheschließung im Ausland ist das deutsche Standesamt zuständig, welches am 24. Februar 2007 also am Tag seit Inkrafttreten der Übergangsvorschriften zum Personenstandsrechtsreformgesetz zur Führung

des Familienbuches zuständig war.

Da der Gesetzgeber aber für die Rückführung der Familienbücher zu den deutschen Eheschließungsstandesämtern eine Frist bis zum 31. Dezember 2013 eingeräumt hat, ist es möglich, dass sich Familienbücher derzeit noch bei den Standesämtern befinden, die vormals für ihre Fortführung zuständig waren – siehe nachfolgende Ausführungen:

Folgende Standesämter waren bisher zur Führung des Familienbuches zuständig:
Bei bestehender Ehe beim Standesamt des gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten. Bestand noch nie ein gemeinsamer Wohnsitz, so verbleibt es vorerst beim Standesamt der Eheschließung.
Bei vor dem 01. Juli 1998 durch Scheidung aufgelösten Ehen verblieb das Familienbuch beim Standesamt des Wohnsitzes des Mannes zum Zeitpunkt der Scheidung.
Bei nach dem 01. Juli 1998 durch Scheidung aufgelösten Ehen verbleibt das Familienbuch beim Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten. Hat nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden, so wird es beim Standesamt der Eheschließung geführt.
Bei durch Tod aufgelösten Ehen beim Standesamt des Wohnsitzes des überlebenden Ehegatten oder beim Standesamt des zuletzt verstorbenen Ehegatten.
Wenn keiner der Ehegatten seinen Wohnsitz im Inland hat, ist der Standesbeamte des Standesamtes I in Berlin zuständig.


Antragsverfahren

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die Urkunden nur für Personen ausgestellt werden, die entweder im Personenstandsfall eingetragen bzw. von diesen Personen bevollmächtigt sind oder ein besonderes rechtliches Interesse nachweisen.

(z. B. Schreiben des Nachlassgerichtes, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)

Notwendige Unterlagen zur Beantragung

Bei persönlicher Antragstellung:

Personalausweis oder Reisepass
Vollmacht der zur Antragstellung berechtigten Person und Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
Unterlagen zum Nachweis des berechtigten Interesses z. B. Nachweis der Verwandtschaft, Schreiben des Amtes

Bei schriftlicher Antragstellung (formlos) geben Sie
bitte immer Ihre Telefonnummer und Ihre Adresse an,
damit auch bei eventuellen Rückfragen die Bearbeitung
möglichst schnell erfolgen kann.

beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses der zur Antragstellung berechtigten Person
Unterlagen zum Nachweis des berechtigten Interesses z. B. Nachweis der Verwandtschaft, Schreiben des Amtes
Daten zum jeweiligen Personenstandsfall
Gebührenentrichtung in Form von Briefmarken oder Überweisung (Bitte nur mit vorheriger telefonischer Rücksprache.)

Gebühren

Die Gebühr beträgt für jede Urkunde 7,00 Euro.
Die Gebühr für die beglaubigte
Familienbuchablichtung beträgt 8,00 Euro. Bei Ausstellung
von gleichzeitig beantragten Urkunden halbiert sich die Gebühr.
Urkunden die zur Vorlage bei der gesetzlichen Rentenversicherung benötigt werden sind gebührenfrei.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung

Ansprechpartner beim Standesamt

Anita Zehentbauer
Hauptamt - Standesamt
Zimmer 603
Telefon: 07525/934105
Telefax: 07525/934103
E-Mail: anita.zehentbauer@aulendorf.de

 

 

 
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