Wohngeldanträge
Allgemeine Informationen
Wohngeld ist ein vom Bund und Land getragener Zuschuss zu den
Wohnkosten. Es wird nur auf Antrag gezahlt, entweder als Mietzuschuss
für den/die Mieter/in oder als Lastenzuschuss für den/die
Eigentümer/in, jeweils für den eigengenutzten Wohnraum.
Wer zum Kreis der Berechtigten zählt, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Voraussetzung für die Gewährung ist die Antragstellung
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld gewährt werden
kann, hängt im wesentlichen von drei Faktoren ab:
1. der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
2. der Höhe des Familieneinkommens
3. der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Antragsberechtigt für einen Mietzuschuß ist
der
Mieter von Wohnraum
der
Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis
ähnlichen Nutzungsverhältnis
der
Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn er nicht für
einen Lastenzuschuß antragsberechtigt ist
der
Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht
nur vorübergehend aufgenommen wird
Antragsberechtigt für einen Lastenzuschuss ist
der
Eigentümer/die Eigentümerin eines Eigenheimes
der
Eigentümer/die Eigentümerin einer Eigentumswohnung
der
Inhaber/die Inhaberin eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
für den eigengenutzten Wohnraum
Antragsberechtigt ist der Haushaltsvorstand. Dieser ist das Familienmitglied,
welches im Zeitpunkt der Antragstellung den größten
Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden
Familienmitglieder trägt.
Zuständig für die Bewilligung von Wohngeld ist für
die Einwohner der Stadt Aulendorf ist das Bürgerbüro
im Schloss.
Ausgeschlossen vom Wohngeld sind Empfänger von Transferleistungen
dazu zählen:
Arbeitslosengeld
II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Soziagesetzbuch
Hilfe
zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Ergänzender
Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen, die den Lebensunterhalt
umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz,
das dieses für anwendbar erklärt,
Leistungen
in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungen
der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser
Leistungen gehören,
wenn bei der Berechnung der Leistungen Unterkunftskosten berücksichtigt
wurden.
Gleiches gilt auch für Personen, die bei der Ermittlung
des Bedarfs bzw. der Leistungen, für einen der oben genannten
Leistungen mit berücksichtigt wurden und für Personen,
deren Leistungen auf Grund einer Sanktion weggefallen sind. Ein
Ausschluss besteht auch bereits dann, wenn ein Antrag auf eine
der oben genannten Leistungen gestellt wurde, über den noch
nicht entschieden wurde.
Familienmitglieder sind
der
Antragsberechtigte und seine folgenden Angehörigen:
der
Ehegatte
Verwandte
in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten
Grades in der Seitenlinie
Pflegekinder
ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern
Familienmitglieder rechnen dann zum Haushalt des Antragsberechtigten,
wenn sie mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen,
d.h. wenn sie mit dem Haushaltsvorstand in einem gemeinsamen Haushalt
leben.
Auch bei vorübergehender Abwesenheit rechnen sie zum Haushalt,
wenn der Familienhaushalt während der Abwesenheit Mittelpunkt
der Lebensbeziehung bleibt.
Veränderung der Familiengröße
Erhöht sich die Zahl der Familienmitglieder, zum Beispiel
durch die Geburt eines Kindes, kann das bewilligte Wohngeld auf
Antrag erhöht werden.
Familieneinkommen
Ein wichtiger Faktor ist das monatliche Familieneinkommen, das
unter einem bestimmten Höchstbetrag bleiben muss. Die Höchstbeträge
richten sich nach der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder.
Zuschussfähige Miete bzw. Belastung
Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten gewährt.
Nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen ist die Miete -
oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung
- zuschussfähig. Die zuschussfähigen Höchstbeträge
richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Jede Gemeinde
gehört entsprechend ihrem Mietenniveau einer bestimmten Mietstufe
an.
Notwendige Unterlagen
Dem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise
z.B. Verdienstbescheinigung (Vordruck auf der Wohngeldstelle erhältlich),
Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Mietvertrag, Mietbescheinigung
beifügen.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Grundlagen
§ 1 Wohngeldgesetz (WoGG) (Zweck und Arten des Wohngeldes)
§ 2 Wohngeldgesetz (WoGG) (Höhe)
§ 3 Wohngeldgesetz (WoGG) (Antragserfordernis und Antragsberechtigung)
§ 23 Wohngeldgesetz (WoGG) (Antrag)
§ 30 Wohngeldgesetz (WoGG) (Wegfall des Wohngeldanspruchs)
Ansprechpartner im Bürgerbüro
hier
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