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Wohngeldanträge

Allgemeine Informationen

Wohngeld ist ein vom Bund und Land getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Es wird nur auf Antrag gezahlt, entweder als Mietzuschuss für den/die Mieter/in oder als Lastenzuschuss für den/die Eigentümer/in, jeweils für den eigengenutzten Wohnraum. Wer zum Kreis der Berechtigten zählt, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Voraussetzung für die Gewährung ist die Antragstellung

Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld gewährt werden kann, hängt im wesentlichen von drei Faktoren ab:

1. der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder

2. der Höhe des Familieneinkommens

3. der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Antragsberechtigt für einen Mietzuschuß ist

der Mieter von Wohnraum

der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis

der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn er nicht für einen Lastenzuschuß antragsberechtigt ist

der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird

Antragsberechtigt für einen Lastenzuschuss ist

der Eigentümer/die Eigentümerin eines Eigenheimes

der Eigentümer/die Eigentümerin einer Eigentumswohnung

der Inhaber/die Inhaberin eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für den eigengenutzten Wohnraum

Antragsberechtigt ist der Haushaltsvorstand. Dieser ist das Familienmitglied, welches im Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt.

Zuständig für die Bewilligung von Wohngeld ist für die Einwohner der Stadt Aulendorf ist das Bürgerbüro im Schloss.

Ausgeschlossen vom Wohngeld sind Empfänger von Transferleistungen
dazu zählen:

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Soziagesetzbuch

Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,

Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören,

wenn bei der Berechnung der Leistungen Unterkunftskosten berücksichtigt wurden.

Gleiches gilt auch für Personen, die bei der Ermittlung des Bedarfs bzw. der Leistungen, für einen der oben genannten Leistungen mit berücksichtigt wurden und für Personen, deren Leistungen auf Grund einer Sanktion weggefallen sind. Ein Ausschluss besteht auch bereits dann, wenn ein Antrag auf eine der oben genannten Leistungen gestellt wurde, über den noch nicht entschieden wurde.

Familienmitglieder sind

der Antragsberechtigte und seine folgenden Angehörigen:

der Ehegatte

Verwandte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie

Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern

Familienmitglieder rechnen dann zum Haushalt des Antragsberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, d.h. wenn sie mit dem Haushaltsvorstand in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Auch bei vorübergehender Abwesenheit rechnen sie zum Haushalt, wenn der Familienhaushalt während der Abwesenheit Mittelpunkt der Lebensbeziehung bleibt.

Veränderung der Familiengröße

Erhöht sich die Zahl der Familienmitglieder, zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes, kann das bewilligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden.


Familieneinkommen

Ein wichtiger Faktor ist das monatliche Familieneinkommen, das unter einem bestimmten Höchstbetrag bleiben muss. Die Höchstbeträge richten sich nach der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder.

Zuschussfähige Miete bzw. Belastung

Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten gewährt. Nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen ist die Miete - oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung - zuschussfähig. Die zuschussfähigen Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Jede Gemeinde gehört entsprechend ihrem Mietenniveau einer bestimmten Mietstufe an.

Notwendige Unterlagen

Dem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise z.B. Verdienstbescheinigung (Vordruck auf der Wohngeldstelle erhältlich), Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Mietvertrag, Mietbescheinigung beifügen.

Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen
§ 1 Wohngeldgesetz (WoGG) (Zweck und Arten des Wohngeldes)
§ 2 Wohngeldgesetz (WoGG) (Höhe)
§ 3 Wohngeldgesetz (WoGG) (Antragserfordernis und Antragsberechtigung)
§ 23 Wohngeldgesetz (WoGG) (Antrag)
§ 30 Wohngeldgesetz (WoGG) (Wegfall des Wohngeldanspruchs)


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