Rundfunkgebührenbefreiung
Allgemeine Informationen
Wer ein Rundfunkgerät wie Radio oder Fernseher benutzt,
muss das Gerät anmelden und die Gebühren an die Gebühreneinzugszentrale
(GEZ) bezahlen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von diesen Gebühren
befreien zu lassen.
Wichtiges zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht:
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich
auf Antrag ausgesprochen. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte
zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten
aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden kann
der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger
für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte,
wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen
erfüllt wird:
Befreiungskriterien / Vorzulegende Unterlagen
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten
Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe)
oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes
Nachweis: Aktueller Sozialhilfebescheid
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches)
Nachweis: Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich
Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des
Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches
Nachweis: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von
ALG II oder Sozialgeld
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Nachweis: Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
die nicht bei den Eltern leben
Nachweis: Aktueller BAföG-Bescheid
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des
Bundesversorgungsgesetzes
Nachweis: Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von
Leistungen nach § 27 e BVG
7a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte
Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der
Sehbehinderung
Nachweis: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
7b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind
oder denen eine ausreichende Verständigung über das
Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
Nachweis: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend
wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen
Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
Nachweis: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe
zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen
Vorschriften
Nachweis: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von
Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG
10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des
Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit
nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes
ein Freibetrag zuerkannt wird
Nachweis: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von
Leistungen nach § 267 LAG
Dem Antrag muss der Leistungsbescheid/Schwerbehindertenausweis
im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, auf dem Antrag, die Vorlage
des Originals durch die Behörde bestätigen zu lassen.
In dem Fall muss nur eine einfache Kopie des Leistungsbescheides/Schwerbehindertenausweis
mitgeschickt werden.
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat
folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen
ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig,
auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren
Zeitpunkt vorgelegen haben.
Den Antrag erhalten Sie als Download unter www.gez.de oder beim
Bürgerbüro.
Falls Sie evtl. Rückfragen haben, steht Ihnen die Service-Telefon-Nr.
0180 57 910 20 (0,12Eur/Min) zur Verfügung oder die Internetseite
der Gebühreneinzugszentrale unter www.gez.de
Der ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Antrag
ist mit der erforderlichen Unterlage an die GEZ - 50656 Köln
zu senden.
Notwendige Unterlagen
Leistungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis, wie oben aufgeführt!
Gebühren
Es entstehen keine Gebühren.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage für die Befreiung ist Art. 4 des
Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland
vom 31.08.1991 (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) in seiner
zur Zeit geltenden Fassung.
Ansprechpartner im Bürgerbüro
hier
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