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Rundfunkgebührenbefreiung

Allgemeine Informationen

Wer ein Rundfunkgerät wie Radio oder Fernseher benutzt, muss das Gerät anmelden und die Gebühren an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bezahlen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von diesen Gebühren befreien zu lassen.

Wichtiges zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht:
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag ausgesprochen. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden kann der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:

Befreiungskriterien / Vorzulegende Unterlagen

1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes
Nachweis: Aktueller Sozialhilfebescheid

2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches)
Nachweis: Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung

3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches
Nachweis: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld

4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Nachweis: Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen

5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben
Nachweis: Aktueller BAföG-Bescheid

6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes
Nachweis: Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG

7a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung
Nachweis: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“

7b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
Nachweis: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“


8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
Nachweis: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“

9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften
Nachweis: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG

10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird
Nachweis: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG

Dem Antrag muss der Leistungsbescheid/Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, auf dem Antrag, die Vorlage des Originals durch die Behörde bestätigen zu lassen. In dem Fall muss nur eine einfache Kopie des Leistungsbescheides/Schwerbehindertenausweis mitgeschickt werden.
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Den Antrag erhalten Sie als Download unter www.gez.de oder beim Bürgerbüro.
Falls Sie evtl. Rückfragen haben, steht Ihnen die Service-Telefon-Nr. 0180 57 910 20 (0,12Eur/Min) zur Verfügung oder die Internetseite der Gebühreneinzugszentrale unter www.gez.de

Der ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Antrag ist mit der erforderlichen Unterlage an die GEZ - 50656 Köln zu senden.

Notwendige Unterlagen

Leistungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis, wie oben aufgeführt!

Gebühren

Es entstehen keine Gebühren.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für die Befreiung ist Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) in seiner zur Zeit geltenden Fassung.


Ansprechpartner im Bürgerbüro

hier


 

 

 
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