Fischereischein
Allgemeine Informationen
Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen mit sich führen. Der Fischereischein wird im Regelfall auf Lebenszeit ausgestellt. Er ist jedoch nur gültig, wenn für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt wurde.
Jugendfischereischein
Jugendlichen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht über einen Sachkundenachweis verfügen, kann (mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten) ein Jugendfischereischein erteilt werden. Nach der Neuregelung des § 32 Abs. 2 Fischereigesetz wird der Jugendfischereischein bis zum Ende des Kalenderjahres ausgestellt, in dem der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet. Der bisherige Abs. 3 des § 32, der eine Ausstellung für nur ein Kalenderjahr vorsah, ist gleichzeitig aufgehoben worden.
Die Verwaltungsgebühr für die Aussellung bzw. die Verlängerung des Jugendfischereischeines beträgt nun einmalig 5,-- €.
Eine Fischereiabgabe muss nicht entrichtet werden. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins.
Fischereischein auf Lebenszeit
Antragsteller, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde nachweisen, erhalten einen Fischereischein auf Lebenszeit. Dieser
kann beim Bürgerbüro
gegen eine Gebühr von 20,-- € (zuzüglich Fischereiabgabe) beantragt werden. Der
Schein wird auf Lebenszeit ausgestellt.
Abgabe
Zusätzlich muss der Antragsteller eine Fischereiabgabe bezahlen,
die vom Bürgerbüro an das Amt für Landwirtschaft,
Landschaft und Bodenkultur abgeführt wird. Diese Gebühr
beträgt 8,-- € pro Jahr.
Notwendige Unterlagen
Jungendfischereischein: ein Passbild
Fischereischein auf Lebenszeit: ein Passbild, Fischerprüfung
oder alter Fischereischein (Erworben in den Jahren 1976 bis 1980)
Gebühren einschl. Fischereiabgabe
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